Ärzte dürfen nun auch im Internet mit einer eigenen Homepage werben. Als Folge einiger richtungsweisender Urteile der Bundesgerichte zur Frage, ob Werbung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte zulässig ist, wurden auf dem 105. Deutschen Ärztetag (Mai 2002) und auf dem 106. Deutschen Ärztetag (Mai 2003) die einschlägigen Vorschriften der Musterberufsordnung für Ärzte und Ärztinnen (MBO), die §§ 27, 28 MBO, geändert. Statt der bisherigen, sehr detaillierten Regelungen finden sich dort nun Generalklauseln, die eine erhebliche Erweiterung der Werbung für die eigene Praxis erlauben.
Alle Werbeträger, wie z.B. Praxisschild, Briefbogen, Rezeptvordrucke, Internetpräsentationen, Anzeigen etc. werden grundsätzlich gleich behandelt. Rundfunk- und Fernsehwerbung ist ebenfalls erlaubt. Zudem dürfen neben den nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationen auch sonstige öffentliche-rechtliche Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise angegeben werden, wenn diese nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.
Eigene Homepage:
Ärzte dürfen nun auch im Internet mit einer eigenen Homepage werben, hierfür gelten die gleichen Bestimmungen wie für andere Werbeträger. Dem Arzt sind sachliche berufsbezogene Informationen gestattet, berufswidrige Werbung ist untersagt. Besonderheiten ergeben sich aus dem Teledienstgesetz und dem Teledienstdatenschutzgesetz. Ärzte, die eine eigene Homepage einrichten, müssen hierbei besondere Informationspflichten beachten.
Ganz wichtig:
Ärzte sind dazu verpflichtet, den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Berufsbezeichnung (Arzt bzw. Ärztin sowie den verleihenden Staat, in dem man die Approbation erhalten hat) anzugeben. Weiterhin angegeben werden müssen die berufsrechtlichen Regelungen sowie deren Fundstellen und als niedergelassener Arzt die zuständige kassenärztliche Vereinigung. Soweit vorhanden ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer aufzuführen und falls die Arztpraxis in das Partnerschaftsregister eingetragen ist auch die Partnerschaftsregistriernummer.
Erlaubte Information und berufswidrige Werbung – was ist zulässige und unzulässige Arztwerbung?
Zulässig ist:
Nicht zulässig ist:
Ausführliche Informationen zum Werberecht für Ärzte findet man bei der Bundesärztekammer: Arzt – Werbung – Öffentlichkeit. Der Artikel gibt Hinweise und Erläuterungen zu den §§ 27 ff. der (Muster) Berufsordnung, beschlossen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer am 10.09.2002, fortgeschrieben am 12.08.2003.
Zusätzliche Informationen bietet das Heilmittelwerbegesetz (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens).
Aktuelle Änderungen der Musterberufsordnung (MBO) bzw. Entscheidungen der Gerichte, die es Ärzten und Zahnärzten erlaubt, verstärkt Werbung zu machen. Dies betriftt:
Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Arzt/Zahnarzt nicht auf die Darstellung nüchterner Fakten beschränkt ist. Eine so genannte Sympathiewerbung ist möglich; die Verwendung von eye-catchern ist erlaubt. Das OLG Hamm legitimiert ausdrücklich die Akquisition mittels Werbung.
Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt der Werbeeffekt als solcher nicht zu einer Berufsrechtswidrigkeit. Für das Bundesverfassungsgericht ist es maßgeblich, ob die sachliche Information insgesamt im Vordergrund steht und Gemeinwohlsbelange nicht betroffen sind.
Aber:
Da die Grenzziehung zwischen erlaubter und berufsrechtswidriger Werbung anhand jedes Einzelfalles bestimmt werden muss, kommt es auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalles an.
Redaktion medired und
Andreas Stark
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
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