Welche Folgen sind für den Patienten, den Arzt oder die Krankenkassen durch die Rechtsprechung zu erwarten? Auf den folgenden Seiten finden Sie interessante Entscheidungen zu gesundheitspolitischen Fragen.
Versicherte, die eine private Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen haben, sollten grundsätzlich vor in Anspruchnahme einer stationären Privatbehandlung die Übernahme der Behandlungskosten mit ihrer Krankenkasse abklären. Denn: in den Versicherungsbedingungen der meisten Unternehmen ist festgelegt, dass höchstens 150 Prozent des durchschnittlichen Entgelts nach der Bundespflegesatzverordnung beziehungsweise dem Krankenhausentgeltgesetz übernommen werden.
Ein Patient begibt sich mit starken Schmerzen in stationäre Behandlung. Die Notwendigkeit der Behandlung wird von seinem Arzt mit einem Attest bestätigt. Die Krankenkasse des Patienten lehnt jedoch eine Kostenübernahme der stationären Behandlung ab, da ihrer Meinung nach eine ambulante Schmerztherapie ausreichend gewesen wäre.
Das Hessische Landessozialgericht verurteilte eine Krankenkasse zur Versorgung eines aidskranken Patienten mit einem in Europa nicht zugelassenen Mittel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße die Verweigerung einer neuen medizinischen Behandlungsmethode gegen das Grundgesetz, wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege, für die eine anerkannte Behandlung nicht zur Verfügung steht.
Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1.4.2007 wird den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet Tarife mit Selbstbehalt oder Beitrags- rückgewähr bei Leistungsfreiheit anzubieten. Damit halten Merkmale der privaten Krankenversicherung Einzug in die gesetzliche Krankenversicherung.
Anstellung von Ärzten, auch von Fachärzten anderer Fachrichtungen ist seit dem 1.1.2007 möglich. Obwohl die diesbezügliche Rechtsgrundlage, hier § 95 Abs.9 SGB V keine keine Regelung hinsichtlich der Höchstzahl der anzustellenden Ärzte enthält, wird der Bundesmantelvertrag (BMV) und der Ersatzkassenvertrag (EKV) aller Voraussicht nach die Zahl auf drei Vollzeitkräfte je Vertragsarzt begrenzen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss als oberstes Beschlussorgan vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Angelegenheiten und der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Versorgung hat die Bedarfsplanungs-Richtlinien neu gefasst.
Die Revision einer klagenden Gemeinschaftspraxis ist erfolgreich gewesen. Der Senat hat die beklagte Kassenärztliche-Vereinigung unter Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen sowie der betroffenen Honorarbescheide verurteilt, an die Klägerin die im Wege der Verrechnung einbehaltenen Beträge zu zahlen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss ein Arzt dem Patienten Honorarleistungen dann nicht zurückerstatten, wenn der Patient über einen längeren Zeitraum unbeanstandet Wahlleistungen in Anspruch genommen hat.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses so lange bestehen, wie ein Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach besteht.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wird ein Diagnosefehler (hier eines Pathologen) nicht bereits deshalb zu einem Befunderhebungsfehler, weil der Arzt es unterlassen hat, die Beurteilung des von ihm erhobenen Befundes durch Einholung einer zweiten Meinung zu überprüfen.
Ein Leistungserbringer hat keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung der von Versicherten geschuldeten Zuzahlungsbeträgen für Hilfsmittel.
Ärzte dürfen im Internet mit einer eigenen Homepage werben, hierfür gelten die gleichen Bestimmungen wie für andere Werbeträger. Dem Arzt sind sachliche berufsbezogene Informationen gestattet, berufswidrige Werbung ist untersagt. Besonderheiten ergeben sich aus dem Teledienstgesetz und dem Teledienstdatenschutzgesetz. Ärzte, die eine eigene Homepage einrichten, müssen hierbei besondere Informationspflichten beachten.
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